müsse, darüber hinaus aber auch noch die Entschädigung für das Fussund Fahrwegrecht allein zu tragen habe. Wie im Beitragsplanverfahren dürfe auch im Landumlegungsverfahren nicht differenziert werden, welche Parzellen von welchen Anlagen künftig profitieren würden. Es seien sämtliche Kosten von allen Grundeigentümern im Perimeter gemeinschaftlich zu tragen (Beschwerde, Rz. 9 ff.).