Einerseits solle eine Erschliessungsstrasse die Erschliessung sicherstellen, welche in das Eigentum der Beschwerdegegnerin übergehe und für welche alle Parzellen im Perimeter anteilsmässig Land abtreten müssen. Andererseits werde die Erschliessung einer einzigen Parzelle lediglich mittels Fuss- und Fahrwegrecht gesichert, wobei die Entschädigung dafür einzig durch die Beschwerdeführerin zu tragen sei. Es leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin Land für die Erschliessungsstrasse – welche allen diene – abtreten -8-