Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Grundeigentümer im Landumlegungsverfahren gleich zu behandeln seien. Es gehe nicht an, mehrere Kategorien von Land, für dessen Erschliessung die Landumlegung Land ausscheide, zu bilden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Einerseits solle eine Erschliessungsstrasse die Erschliessung sicherstellen, welche in das Eigentum der Beschwerdegegnerin übergehe und für welche alle Parzellen im Perimeter anteilsmässig Land abtreten müssen.