Der Gemeinderat habe anlässlich der Einspracheverhandlung vorgebracht, es werde keine Landerwerbskosten geben, da diese mit der Landumlegung geregelt seien. Für die Erstellung der öffentlichen Strasse hätten alle Grundeigentümer proportional Flächenanteile eingeworfen. Es erfolge ein finanzieller Ausgleich, wenn die Landzuteilung vom berechtigten Anspruch der Grundstücksfläche abweiche. Bei der Beschwerdeführerin komme zusätzlich die Entschädigung für das Fuss- und Fahrwegrecht hinzu (vgl. Aktennotiz vom 9. Mai 2023 zur Einspracheverhandlung, Beschwerdebeilage 5). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass die Grundeigentümer im Landumlegungsverfahren gleich zu behandeln seien.