Aus dem Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, Grundeigentümer und der Übersicht über die Geldausgleiche i.S.v. § 7 LEV sowie aus dem Umlegungsverzeichnis inkl. Angabe der Geldausgleiche und Entschädigungen gemäss § 8 LEV (Beschwerdebeilage 4) ergibt sich, dass für die Einräumung des Fuss- und Fahrwegrechts eine Entschädigung von Fr. 100.00/m2 vorgesehen ist. Das Fuss- und Fahrwegrecht betrifft eine Fläche von 158 m2. Total soll die Beschwerdeführerin für die Einräumung des Fussund Fahrwegrechts also eine Entschädigung von Fr. 15'800.00 bezahlen.