Gegen Einspracheentscheide kann innert einer Frist von 30 Tagen Beschwerde an das SKE geführt werden (§ 78 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). 1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates der Einwohnergemeinde Q._____ betreffend die Neuzuteilung vom 21. August 2023 (B.2.). Das SKE ist für die Behandlung sachlich zuständig. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. aaa im Umlegungsperimeter und Adressatin des Einspracheentscheids ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 Abs. 1 lit. a VRPG).