1. 1.1. Das Landumlegungsverfahren gliedert sich in verschiedene Etappen (Einleitung des Verfahrens, Verfahrensgrundlagen und Bewertungen, Neuzuteilung samt Entschädigungen sowie Kostenverteilung), welche jeweils durch öffentlich aufzulegende, privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte abgeschlossen werden. Während der Auflagefrist oder innert 30 Tagen seit Zustellung kann dagegen beim durchführenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 78 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993).