Um zweckmässige und bebauungsfähige Parzellen zu schaffen, bedarf es der Durchführung einer Landumlegung. A.2. Die Landumlegung «XY» wurde mit Datum vom tt.mm. 2019 beschlossen (Protokollauszug des Gemeinderates vom tt.mm. 2019, Vorakten). In den Perimeter einbezogen wurden die Grundstücke, die im Rahmen der Zonenplanung (A.1.) zum Zwecke der Erschliessung dem südlich an die R- Strasse angrenzenden Gewerbegebiet zugeteilt wurden (Planungsgebiet «XZ»; vgl. § 1 der Sondernutzungsvorschriften zum Erschliessungsplan «XY», beschlossen am tt.mm. 2022, Vorakten).