10.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 600.00, den Kanzleigebühren von Fr. 190.00 und den Auslagen von Fr. 85.00, insgesamt Fr. 875.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.00 wird der Beschwerdeführerin angerechnet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2)