9. Zusammenfassend bleibt es damit bei den von der Gemeinde verfügten Wasseranschlussgebühren von Fr. 6'894.95 und den Abwasseranschlussgebühren von Fr. 12'904.20, zusammen Fr. 19'799.15. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. - 16 - 10. 10.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.