Dazu ist festzuhalten, dass das RFE lediglich für die Definition der Geschossflächen auf die SIA-Norm 416, Ausgabe 1993, verweist. Für die übrigen Definitionen ist folglich die Bauverordnung (SAR 713.121; BauV) vom 25. Mai 2011 in der aktuell geltenden Fassung anwendbar. Im Anhang 1 Ziffer 5.4 der BauV wird die lichte Höhe wie folgt bestimmt: "Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird."