Die Baubewilligung enthielt zwar keine Begründung für die Nichtanrechnung der Estrichfläche. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt Anschlussgebühren Altbau vom 16. Februar 2023 (Beilage 5 zur Vernehmlassung vom 16. Oktober 2023) geht jedoch hervor, dass der Estrich nicht angerechnet wurde, da die Bauverwaltung von einer durchschnittlichen lichten Höhe von weniger als 1 m ausgegangen war. Auch wenn die Baubewilligung selbst keine Begründung enthält, ist das Berechnungsblatt integraler Bestandteil der Baubewilligung. Die den Anschlussgebühren zugrundeliegende Berechnung war damit transparent und für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar.