Die Anrechnung des Altbestands hat vielmehr nach dem gleichen Kriterium zu erfolgen, welches bei der Berechnung der für die neu erstellten Gebäude Anwendung findet. Das RFE sieht eine Bemessung der Anschlussgebühren auf Basis der Geschossfläche vor (§ 27 Abs. 1 RFE und § 34 Abs. 1 RFE). Für die Frage der Anrechenbarkeit der Estrichfläche des bestehenden Gebäudes kommt es somit ausschliesslich auf deren Qualifikation als Geschossfläche an. Das wird schliesslich auch von der Gemeinde anerkannt (Protokoll, S. 7).