Der Umbau oder Abbruch eines Gebäudes, das noch unter der Herrschaft des alten Reglements errichtet wurde und für das dementsprechend Anschlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr der Regelfall, da das aktuell geltende RFE erst seit 2004 in Kraft ist. Da keine Übergangsregelung existiert, kann es vorliegend nicht darauf ankommen, ob die Estrichfläche damals bei der Bemessung des Gebäudeversicherungswerts miteinbezogen worden ist oder nicht.