§ 23 Abs. 1 RFE sieht vor, dass bei Abbruch eines bereits angeschlossenen Gebäudes und Errichtung eines Neubaus an dessen Stelle (sog. Ersatzbau) die Anschlussgebühr lediglich für die erweiterte Fläche erhoben wird. Der Umbau oder Abbruch eines Gebäudes, das noch unter der Herrschaft des alten Reglements errichtet wurde und für das dementsprechend Anschlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr der Regelfall, da das aktuell geltende RFE erst seit 2004 in Kraft ist.