6.2. Das RFE enthält keine Übergangsregelung für den Fall, dass ein Gebäude, welches noch unter Herrschaft eines alten Reglements an die Wasser- und Abwasseranlagen angeschlossen wurde und bei dessen Anschluss Anschlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, ersetzt oder umgebaut wird. In § 42 RFE wird lediglich festgehalten, dass Gebühren und Beiträge, deren Zahlungspflicht unter dem - 11 - früheren Reglement eingetreten ist, durch das neue Reglement nicht berührt werden, sowie dass Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2003 eingereicht wurden, nach dem früheren Recht beurteilt werden.