6. 6.1. Gemäss § 38 Abs. 1 des mittlerweile aufgehobenen Abwasserreglements der Gemeinde Q._____, welches seit 1. April 1996 in Kraft war, wurde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwasseranschlussgebühr in Prozenten des Brandversicherungswertes (inkl. Zusatzversicherungen) der angeschlossenen Baute in Höhe von 3.5 % des Bauwertes für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Reihenhäuser und von 4 % des Bauwertes für Mehrfamilienhäuser erhoben. Das Wasserreglement der Gemeinde Q._____ vom 1. Dezember 1978 sah in Ziff. 4 die Erhebung von Wasseranschlussgebühren in Höhe von 1.5 % der Baukosten, im Minimum Fr. 1000.00, vor.