Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, anhand der beiden Fotos könne die durchschnittliche Höhe des Estrichs nicht beurteilt werden. Es sei nicht Sache der Bauverwaltung, aufgrund der eingereichten Fotos die Höhen vor Ort zu überprüfen, zumal die Bauherrschaft keinen Augenschein beantragt habe. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Schnitt sei erst mit der Beschwerde vom 4. September 2023 eingereicht worden und habe daher keine Beurteilungsgrundlage für den Entscheid vom 7. August 2023 gebildet.