4.3. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass RFE enthalte keine Übergangsregelung für den Fall des Umbaus eines Gebäudes, welches noch unter der Herrschaft des alten Reglements angeschlossen worden sei und für dessen Anschluss Gebühren auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben worden seien.