Die Nachreichung eines Schnitts einer mittlerweile abgebrochenen Baute könne nicht als Grundlage für die Beurteilung verwendet werden. Weiter sei zu beachten, dass die Gebühren im Zeitpunkt der Erstellung des Einfamilienhauses auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts bezahlt worden seien. Bei einer Anrechnung der Estrichfläche würde die Bauherrschaft von einer grosszügigen Gebührenrückerstattung für eine nicht isolierte Estrichfläche profitieren.