Da keine Pläne vorhanden gewesen seien, sei die Prüfung aufgrund der Baugesuchsunterlagen bzw. des in den Plänen eingezeichneten Abbruchobjekts erfolgt. Die Bauverwaltung sei zu dem Schluss gelangt, dass die Estrichfläche die durchschnittliche lichte Höhe von 1 m nicht einhalte. Auf einer Breite von 4.5 m betrage die Höhe mehr als 1 m, was weniger als 50 % der Gesamtbreite von 9.8 m ausmache. Aus diesem Grund sei kein Abzug für die Estrichflächen gewährt worden. Die Nachreichung eines Schnitts einer mittlerweile abgebrochenen Baute könne nicht als Grundlage für die Beurteilung verwendet werden.