einem nachträglichen Ausbau einer Estrichfläche zu Wohnraum würden Anschlussgebühren für die zusätzlich ausgebaute Fläche verfügt, da diese Fläche im Versicherungswert nicht als Wohnraum bewertet worden sei. Das Baujahr des Einfamilienhauses auf Parzelle aaa sei nicht bekannt und liege schätzungsweise zwischen 1962 (Abschluss Dienstbarkeitsvertrag Zufahrt) und 1982 (Schutzzonenreglement XY). Im Archiv der Gemeinde seien keine Baugesuchsunterlagen gefunden worden. Fest stehe jedoch, dass damals Anschlussgebühren auf Grundlage des Versicherungswerts und nicht nach Flächen bezahlt worden seien.