4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es müsse ihr bei der Bemessung der Reduktion der Anschlussgebühren die gesamte Estrichfläche von 110.73 m2 angerechnet werden. Auf den eingereichten Fotos sei das räumliche Ausmass des Estrichs aufgrund des darauf abgebildeten Beschwerdeführers B._____ mit einer aktuellen Körpergrösse von 1.70 m erkennbar. Die Höhe zwischen der Oberkante des Kopfes bis zur Dachschalung mache schätzungsweise gemäss Fotos 1,5 bis 2 Kopfhöhen oder 40 bis 50 cm aus, woraus sich eine Raumhöhe von ca. 2.10 bis 2.20 m ergebe. Bereits daraus ergebe sich, dass die durchschnittliche lichte Höhe des Estrichs von 1 m erreicht sei.