3.4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Einspracheentscheid die massgebende Ausgabe 1993 der SIA-Norm 416 nicht genannt. Sie hat bei der Begründung der Nichtanrechnung der Estrichfläche aber Bezug genommen auf die Definition der Geschossflächen nach der SIA-Norm 416, Ausgabe 1993, wonach Dachgeschosse von weniger als 1 m durchschnittlicher lichter Höhe nicht als Geschossflächen gerechnet werden. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. 3.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.