3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Gebührenverfügung und der Einspracheentscheid des Gemeinderats hätten keinen Verweis auf die SIA-Norm 416, Ausgabe 1993, als rechtliche Grundlage enthalten. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Begründung auf dem Berechnungsblatt sei ausreichend. Die Bauherrschaft hätte sich auch nach Erhalt der Baubewilligung vor der Einreichung einer Beschwerde bei der Bauverwaltung telefonisch erkundigen können, warum für die Estrichflächen keine Gebührengutschrift erteilt wurde. Die Situation hätte auf diese Weise vor Ort geklärt werden können.