2.7. Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle ein Neubau errichtet, wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche erhoben. Bei einer Flächenreduktion erfolgt keine Rückerstattung (§ 23 Abs. 1 RFE). Bei baulichen Veränderungen wird die Anschlussgebühr für die zusätzlichen Flächen erhoben (§ 23 Abs. 2 RFE). Gemäss Anhang 2 RFE gilt als Geschossfläche die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Als Richtlinie für die Anwendung gilt die SIA-Norm 416, Ausgabe 1993.