2.4. Zahlungspflichtig sind jeweils diejenigen Personen, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum an der Liegenschaft zusteht (§ 8 RFE). Die Zahlungspflicht entsteht für alle Bauten bei Baubeginn (§ 24 RFE). 2.5. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren sowie Abwasseranschlussgebühren vorliegt. Dies ist unbestritten (Protokoll, S. 4).