1.4. Der Einspracheentscheid ist der Beschwerdeführerin frühestens am 8. August 2023 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die mit Poststempel vom 4. September 2023 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht erhoben worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.