D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 600.00 (Verfügung des SKE vom 5. September 2023) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die -3- Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 15. September 2023 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 9. Oktober 2023. E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Protokollauszug vom 16. Oktober 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.