11.2.2. Die Fortsetzung des Verfahrens hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zusätzlichen Aufwand verursacht. Der hohe Aufwand rechtfertigt eine Erhöhung des früher auf Fr. 10'900.00 festgesetzten Parteikostenersatzes auf Fr. 13'100.00 (inkl. MWST und Auslagen; die eigentlich auf Fr. 14'500.00 festzusetzende Entschädigung wird praxisgemäss wegen des hohen Streitwerts (§ 12a Abs. 1 AnwT) um 10 % gekürzt). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit Fr. 13'100.00 (inkl. MWSt und Auslagen) als Parteientschädigung zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.