Im Entscheid vom 27. Juli 2022 wurde ein Parteikostenersatz ausgehend von einem Streitwert von Fr. 625'178.00 festgesetzt. Das ergab einen Entschädigungsrahmen von Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 8 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Für diesen Teil des Verfahrens wurde der Beschwerdegegnerin ein Parteikostenersatz von Fr. 10'900.00 inklusive Auslagen und MWST zugesprochen. - 30 -