10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Mehrwertabgabe durch das Gutachten plausibilisiert und bestätigt wurde. Es bleibt damit beim Wert von Fr. 1'600.00/m2 vor der Umzonung und dementsprechend bei der von der Vorinstanz festgesetzten Mehrwertabgabe von Fr. 810'822.00. Die Beschwerde ist abzuweisen. - 29 - 11. 11.1. 11.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten (inklusive der Kosten für die Erstellung des Gutachtens) zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind dementsprechend vom Beschwerdeführer zu bezahlen.