8.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kritik des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit bzw. fachlichen Qualität des Gutachtens zu begründen. Das Gericht hält dieses für beweiskräftig (Erw. 8.1.2.). Es hat in seiner Entscheidfindung (unten Erw. 9.) darauf abzustellen. Die beantragte (Erw. 7.3.3.) Überarbeitung des Gutachtens ist aus Sicht des SKE nicht erforderlich. - 28 -