8.3.4.3. Auch bei der Schätzung des Landwerts nach der Umzonung ist aus Sicht des Gerichts die auf das Gleisfeld entfallende Fläche, welche nach der Umzonung 928 m2 aufweist (Erw. 7.2.3.), miteinzubeziehen. Die übrigen von der Gutachterin vorgenommenen Flächenaufteilungen sind aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Davon abgesehen ist der Wert der Fläche nach der Umzonung nicht entscheidend, da dieser vom Beschwerdeführer an der Verhandlung akzeptiert wurde (Erw. 5.4.1. f.) und das Gericht an die Beschwerdebegehren streitgegenständlich gebunden ist (Erw. 4.2.).