8.3.4.2. Der Beschwerdeführer bemängelt die Fokussierung des Gutachtens auf ein konkretes Projekt. Es ist zwar richtig, dass es bei der Festsetzung der Mehrwertabgabe grundsätzlich nicht auf das konkret realisierte Projekt ankommt. Die Anwendung der Residualwertmethode bedingt jedoch die Orientierung an einem hypothetischen Projekt (Erw. 8.3.3.4.). Dies lässt sich vorliegend also nicht vermeiden. Die Gutachterin ist denn auch nicht vom tatsächlich realisierten, sondern von einem hypothetischen Projekt ausgegangen. Das zur Anwendung der Residualwertmethode bereits Gesagte (Erw. 8.3.2.5) gilt im Übrigen auch hier.