Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ertragswerte und der kleineren Flächen als bei den oberirdischen Nutzungen rechtfertige es sich, das in Ziff. 2.1 des Gutachtens berechnete Flächenverhältnis um einen Prozentpunkt zu verändern und somit von einem Verhältnis von 54 % zu 46 % (grün zu violett) auszugehen.