Dabei seien technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung etc. nicht als Geschossflächen anrechenbar (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 BauV). Das Gutachten gehe im UG von "Lager und Einstellhalle" mit einer "Flächendifferenz nach Abzug Technikflächen" von 60 % aus, was 840 m2 aGF ergebe. Dies werde nicht näher erläutert. Gemeint seien wohl eher Läden. In diesem Fall sei der Abzug von 40 % deutlich zu hoch. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass in der weissen Zone höchstens drei bis vier Läden mit einer Fläche von 80 m2 bis 100 m2 erlaubt gewesen seien. Werde der Bahnbetrieb saldoneutral herausgerechnet, seien diese wegzulassen.