Das Gutachten gehe im UG von einer Geschossfläche von 1'400 m2 gemäss BNO aus und mache davon einen Abzug von 40 % für Technikräume etc. Die verbleibenden 840 m2 würden mit Fr. 150.00/m2 und Jahr bewertet. Der Ertrag werde dann wie alle Erträge im Verhältnis der grünen Fläche zur violetten Fläche verteilt. Dies stelle ebenfalls einen Fehler dar. C Abs. 7 BNO erlaube im massgebenden I "Verkaufsnutzung maximal 1'400.00 m2 Nettoladenfläche" und "maximal 1'400 m2 aGF unterirdisch". Es könne davon ausgegangen werden, dass im UG nur Ladenflächen sinnvoll seien. Dabei seien technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung etc. nicht als Geschossflächen anrechenbar (§ 32 Abs. 2 lit.