Die unterirdischen Ladenflächen seien separat zu betrachten, woraus eine leicht angepasste Flächenaufteilung von 54 % zu 46 % resultiere. Für den Anteil aus der unterirdischen Nutzung (1'400 m2 aGF) sei ebenfalls ein Schlüssel basierend auf den ehemaligen Zonen zu finden. Die Gutachterin nehme hier den gleichen Verteilschlüssel. Das Verhältnis der Flächen zueinander diene der Aufteilung des Residualwerts und müsse nach objektiven Kriterien bestimmt werden. Beide Flächen seien gleich zu behandeln - 26 - und der Flächenvergleich sei ohne die Strassenfläche der T-Strasse vorzunehmen.