Bei der H im Osten sei am Rand zudem noch ein Abzug zu machen, da dieser schmal zulaufende Bereich rechtlich und faktisch nicht bebaubar sei. Dies bedeute, dass die grün eingezeichnete Fläche unverändert mit 2'406 m2 in den Vergleich einfliesse. Die violett eingezeichnete Fläche umfasse dagegen 2'160 m2. Dies ergebe ein Verhältnis der beiden Flächen von 53 % zu 47 %. Das Gutachten basiere dagegen auf einem Verhältnis der Flächen von 37 % zu 63 %. Die unterirdischen Ladenflächen seien separat zu betrachten, woraus eine leicht angepasste Flächenaufteilung von 54 % zu 46 % resultiere.