Es gehe nicht an, dass der Residualwert überproportional auf die nicht mehrwertabgabepflichtigen Parzellenteile verschoben werde, weil dadurch die Mehrwertabgabepflicht unterlaufen werde. Richtig wäre es nach Auffassung des Beschwerdeführers, den Bereich des Strassenabstands durchgehend vom massgebenden Bauperimeter abzuziehen. Weiter liege bei der H im Osten im Plan der Stadt Q._____ ein Übertragungsfehler vor. Der Streifen habe sich zum Zeitpunkt der Einzonung nicht in der Zone H befunden, sondern sei nicht zoniert gewesen. Bei der H im Osten sei am Rand zudem noch ein Abzug zu machen, da dieser schmal zulaufende Bereich rechtlich und faktisch nicht bebaubar sei.