Die Gutachterin schlage diesen Bereich dann der H zu. Damit werde das Ergebnis doppelt verfälscht und der Mehrwert unzulässigerweise kleingerechnet. Die ehemals nicht zonierte Fläche werde reduziert und die H-Fläche erheblich auf 2'604 m2 vergrössert. Dies sei weder rechtlich noch sachlich zu rechtfertigen. Für beide Flächen hätten dieselben Regeln zu deren Bestimmung zu gelten. Es dürften nur jene Flächen einbezogen werden, auf welchen die Erstellung von Bauten mit einer aGF tatsächlich möglich sei. Massgebend sei die allgemeine Nutzungsplanung und nicht der Gestaltungsplan oder das Projekt.