Indem das Gutachten die Perimeterfläche ohne die Strasse bestimme und das Gleisfeld weglasse, mache es eine mehrfach rechtswidrige Rechnung. Die restliche Fläche werde als Bauperimeter definiert, der für die Aufteilung massgebend sei. Es erfolge eine weitere rechtswidrige Differenzrechnung, indem die mehrwertabgabepflichtige Fläche gemäss Definition der Stadt Q._____ genommen und der Rest des Bauperimeters als ehemalige Zone H erklärt werde. Das bedeute beispielsweise, dass die Stadt Q._____ den Bereich im Strassenabstand von 4 m von der weissen Fläche als "Verkehrsfläche" abziehe, um die grün dargestellte Fläche zu erhalten. Die Gutachterin schlage diesen Bereich dann der H zu.