Es werde zudem nicht berücksichtigt, dass die bisherigen Nebenbetriebe (bzw. die Möglichkeit von Nebenbetrieben) durch die Änderung der BNO wesentlich erweitert werden könnten. So ermögliche C Abs. 7 BNO eine Verkaufsnutzung mit maximal 1'400 m2 Nettoladenfläche. Die gesetzlich vorgesehene Differenzbetrachtung sehe keine betriebswirtschaftlichen Risikoabschläge vor. Es sei für die Berechnung der Mehrwertabgabe am Stichtag nicht massgebend, ob eine mit einem Neubau vorgesehene Nutzung erfolgreich sein werde oder nicht. Es gehe nicht um die Bewertung eines konkreten Projekts.