Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, ohne gegenteilige Begründung führe die (beschränkte) Gestaltungsplanpflicht nicht zu einer Minderung des Landwerts. Es seien keine Vorschriften ersichtlich, welche einer wertmässigen Realisierung der in der Nutzungsplanung fixierten Eckwerte entgegenstünden. Dies ergebe sich auch aus dem Gestaltungsplan bzw. den Sondernutzungsvorschriften (§ 6 der Sondernutzungsvorschriften). Es sei auf die Nutzungsmöglichkeiten gemäss C BNO abzustellen. Auch sei es unzulässig, den Bereich für das Gleisfeld auszunehmen.