8.3.4. 8.3.4.1. Zur Schätzung des Landwerts nach der Einzonung bringt der Beschwerdeführer vor, die Schätzung beziehe sich auf ein konkretes, bereits realisiertes Neubauprojekt nach der Einzonung anstelle der neuen Nutzungsplanungsvorschriften und gebe somit nicht den objektiven Wert wieder. Der Schätzung würden nicht die Zonenvorschriften zugrunde gelegt. Bei der Mehrwertabgabe sei grundsätzlich auf das volle Potenzial der neuen baulichen Nutzungsmöglichkeiten abzustellen. Ob dieses auch tatsächlich genutzt werde, spiele keine Rolle. Auszugleichen sei der Mehrwert des maximal möglichen Vorteils und nicht der effektiv realisierte Mehrwert.