Es stellt sich die Frage, ob das Gleisfeld unter der Eisenbahngesetzgebung überbaubar war und ihm daher ebenfalls ein Wert zuzuweisen ist. Nach Auffassung der Fachrichter wäre oberhalb des Gleisfeldes auch unter der Eisenbahngesetzgebung eine Überbauung wie beim Bahnhof S._____ möglich gewesen. Dem Gleisfeld ist daher ein Wert zuzuweisen. Ein Abzug - 24 - wie bei der nur eingeschränkt bebaubaren Restfläche ist dabei nach Auffassung der Fachrichter nicht vorzunehmen. Dem Gleisfeld ist daher mit dem Wert des Baufelds (Fr. 1'614.00/m2) in die Berechnung miteinzubeziehen.