8.3.3.3. Die Gutachterin hat der Gleisfläche keinen Wert zugewiesen. Bei der Berechnung des Landwerts pro Quadratmeter ist sie jedoch von der gesamten abgaberelevanten Fläche von 2'406 m2 inklusive Gleisfeld ausgegangen (Gutachten, S. 12). Dies ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar. Bei Nichteinbezug der Gleisfläche müsste diese von der abgabepflichtigen Fläche abgezogen werden.