8.3.3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Abzug des Gleisfelds von der mehrwertabgabepflichtigen Fläche einen klaren Rechtsverstoss dar. Das Gleisfeld könne gemäss BNO und Bauzonenplan gleich genutzt werden wie die angrenzenden Flächen des Grundstücks. Es liege im Ermessen der Grundeigentümerin, dort etwa ein weiteres Gleis zu bauen oder Bahnanlagen zu erstellen. Auch die Vorinstanz hat sich dahingehend geäussert, dass der Nichteinbezug des Gleisfelds nicht nachvollziehbar sei (Erw. 7.3.2.).