Die Gutachterin hat im Rahmen der Plausibilisierung 1 geeignete Vergleichsobjekte aus ihrer Datenbank einbezogen, um die Ergebnisse der mit der Residualwertmethode vorgenommenen Schätzung zu plausibilisieren. Der Auftrag wurde somit korrekt erfüllt. Schätzungen unterliegen naturgemäss einer gewissen Ungenauigkeit (vgl. Roland Hürlimann/Thomas Siegenthaler, Die Haftung des Liegenschaftenschätzers gegenüber einem vertragsfremden Dritten in: Baurecht 3/2004, S. 108 f. sowie Das Schweizerische Schätzerhandbuch, SVKG, SEK/SVIT, 5. Auflage, Aarau 2019, S. 83 f.). In Fachkreisen ist von einer - 23 -